- EIN AUSZUG -
- EIN AUSZUG -
- EIN AUSZUG -
- EIN AUSZUG -
Die UN Declaration über
Human Rights Defenders hier herunterladen:
Artikel 1
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken.
Artikel 6
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen,
a) Informationen über alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu kennen, zu suchen, zu beschaffen, zu empfangen und zu besitzen, namentlich auch Zugang zu Informationen darüber zu haben, wie diese Rechte und Freiheiten im innerstaatlichen Gesetzgebungs-, Justiz- oder Verwaltungssystem verwirklicht werden;
b) wie in den internationalen Rechtsakten auf dem Gebiet der Menschenrechte und den sonstigen anwendbaren internationalen Übereinkünften vorgesehen, Auffassungen, Informationen und Wissen über alle Menschenrechte und Grundfreiheiten frei zu veröffentlichen, anderen mitzuteilen oder zu verbreiten;
c) die Einhaltung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im Gesetz und in der Praxis zu studieren, zu erörtern, sich eine Meinung darüber zu bilden und diese zu vertreten und mit diesen und anderen geeigneten Mitteln die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf diese Angelegenheiten zu lenken.
Artikel 8
Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, wirksam ohne Diskriminierung an der Regierung seines Landes und an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitzuwirken.
Dies umfasst unter anderem das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, an Regierungsorganen und –stellen und an mit öffentlichen Angelegenheiten befassten Organisationen Kritik zu üben und ihnen Vorschläge zur Verbesserung ihrer Tätigkeit zu unterbreiten und auf jeden Aspekt ihrer Arbeit aufmerksam zu machen, der die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen oder behindern könnte.
Artikel 9 / Absatz 4
Zu demselben Zweck und im Einklang mit den anwendbaren internationalen Rechtsakten und Verfahren hat jeder Mensch, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, das Recht auf ungehinderten Zugang zu und Verkehr mit internationalen Organen, die über eine allgemeine oder besondere Zuständigkeit verfügen, Mitteilungen zu Angelegenheiten der Menschenrechte und Grundfreiheiten entgegenzunehmen und zu prüfen.
Artikel 12 / Absatz 1 und 2
1. Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, an friedlichen Aktivitäten gegen Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten teilzunehmen.
2. Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden jeden, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, vor jeder Gewalt, Bedrohung, Vergeltung, tatsächlichen oder rechtlichen Diskriminierung, jedem Druck sowie vor jeglichen anderen Willkürhandlungen schützen, die eine Folge seiner rechtmäßigen Ausübung der in dieser Erklärung genannten Rechte sind
UN-Deklaration